Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: 340/1999
    • Mitgliedstaat: Spanien
    • Gebräuchliche Bezeichnung:Juan Bautista R. R. and Teresa G. M. v “Mundivac, S. A.” and “Acualandia, S. A.”
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 01/07/1999
    • Gericht: Audiencia Provincial
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Timeshare Directive, Article 5, 1. Doorstep Selling Directive, Article 1, 1. Doorstep Selling Directive, Article 5
  • Leitsatz
    Richtlinie 94/47 kann nicht auf Ereignisse angewendet werden, die vor Ablauf der Um-setzungsfrist für die Mitgliedsstaaten stattfanden. Weder erlaubt die EuGH Rechtssprechung zur vertikalen und horizontalen unmittelbaren Wirkung der Richtlinie eine solche Anwendung. Noch erlaubt der Travel Vac Fall (EuGH, Urteil vom 22. April 1999) Verbrauchern von Teilnutzungsverträgen zurückzutreten, wenn diese Verträge nicht durch ein Haustürgeschäft geschlossen wurde.
    Damit eine Richtlinie auch eine gewisse „horizontale“ unmittelbare Wirkung zwischen Privatpersonen hat, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: erstens, die Richtlinie muss ein-deutig und präzise sein, d.h. sie muss feststellbare Recht gewähren; und zweitens, es muss ein kausales Verhältnis zwischen dem Versäumnis des Staates die Umsetzungsfrist einzu-halten und dem Verlust des Klägers bestehen.
    Der Gebrauch aggressiver Techniken für den Verkauf von Teilnutzungsrechten und die Einbeziehung einer Rücktrittsklausel, die eine Strafe in kleinerer Schrift als der Rest des Vertragstextes festlegt, um absichtlich zu versuchen dies vor dem Verbraucher zu verber-gen, macht die Klausel nichtig und kann zur Auflösung des Vertrages führen. Die Nichtigkeit des Vertrages kann auch erklärt werden, wenn ein Fehler wie ein Einigungsmangel vor-liegt.
  • Sachverhalt
  • Rechtsfrage
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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  • Rechtsliteratur

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